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Corona-Schutzverordnung & RTZ - Einschränkungen

Keine guten Neuigkeiten: https://psvr-online.de/86-newsticker/2125-achtung-einzelunterricht-nun-doch-verboten.html ➚

Nachfolgend  in Kürze der Text des Pferdesportverbandes Rheinland zu Eurer Information.
Dies heißt weiter für das RTZ: Es findet kein Reitunterricht und keine Therapieeinheiten statt. Unsere Kosten laufen aber weiter und wie bereits in der Mitgliederversammlung  beschrieben, ist das für den Verein eine schwierige Zeit. Bitte habt Verständnis für unsere Situation, da unsere Kosten weiterlaufen. Wir halten Euch auf dem Laufenden! Ihr habt Fragen: Bitte meldet Euch unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..
Das RTZ-Büro ist während der Lockdown-Zeit nicht besetzt, den Anrufbeantworter hören wir regelmässig ab!

Achtung: Einzelunterricht nun doch verboten!

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Vereinsvorstände und Betriebsleiter, 

der Pferdesportverband Westfalen hat am frühen Freitagabend eine Mail aus dem Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales (MAGS) erhalten, über deren Inhalt auch wir Sie leider informieren müssen. 

Reitunterrichtsverbot

In der Mail setzt das MAGS darüber in Kenntnis, dass Reitunterricht in NRW unzulässig ist. Eine Differenzierung zwischen Einzel- und Gruppenunterricht erfolgt dabei nicht. Als rechtlichen Bezug nennt das MAGS dazu die Regelungen des § 7 Absatz 1 Satz der Coronaschutzverordnung. Dort sind die Belange der außerschulischen Bildung geregelt.
In unserer letzten Meldung vom 11.11.2020 haben wir Ihnen eine anderslautende Information gesendet, nach der der Einzelunterricht im Freien erlaubt ist. Wir haben uns dabei auf eine mündliche Aussage und auf eine E-Mail der Corona-Informationsstelle der Staatskanzlei bezogen. Sie bezieht sich auf die Regelung des § 9 (1) der Coronaschutzverordnung. Dort sind die Belange des Sports geregelt.
Der Widerspruch ist offensichtlich.

Verbot einhalten

Für das Erste bitten wir Sie, das Verbot des Unterrichts sehr ernst zu nehmen. Kontrollen durch Ordnungsämter sind möglich und den Weisungen der Behörden ist Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen können geahndet werden. Der Bußgeldkatalog zur CoronaSchVo sieht hier für Verstöße gegen § 7 (Absatz 1 Satz 2) einen Regelsatz von 5.000 Euro vor."